Abschlussvorschriften

Abschlussvorschriften
Vorschriften des HGB über die Bücher von Kaufleuten.
- 1. Personengesellschaften und Einzelkaufleute: A. sind geregelt durch die Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 238–263 HGB.
- 2. Kapitalgesellschaften: Ergänzende A. (§§ 264 ff. HGB), die bes. die  Bilanzgliederung, die Gliederung der  Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Bewertung und die Berichtspflichten betreffen.
- Vgl. auch  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

Lexikon der Economics. 2013.

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