- Abschlussvorschriften
- Vorschriften des HGB über die Bücher von Kaufleuten.- 1. Personengesellschaften und Einzelkaufleute: A. sind geregelt durch die Vorschriften für alle Kaufleute in den §§ 238–263 HGB.- 2. Kapitalgesellschaften: Ergänzende A. (§§ 264 ff. HGB), die bes. die ⇡ Bilanzgliederung, die Gliederung der ⇡ Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die Bewertung und die Berichtspflichten betreffen.- Vgl. auch ⇡ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
Lexikon der Economics. 2013.